STATUTEN - SWISS LOTUS TEAM
Statuten des SWISS LOTUS TEAMs |
Einleitung: Sämtliche in den nachstehenden Statuten vorkommende männliche Personenbezeichnungen verstehen sich auch für Personen weiblichen Geschlechts und für Personen jeglicher anderer oder gar keiner geschlechtlichen Orientierung.
I. GRUNDLAGEN
Art. 1 Unter dem Namen "SWISS LOTUS TEAM" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Domizil des Präsidenten. Der Verein ist vom LOTUS-Gründer Colin Chapman anerkannt worden.
Art. 2 Der Zweck des Vereins ist die gebührende Vertretung und Erhaltung der Automobilmarke LOTUS sowie die Pflege der Kontakte gesellschaftlicher und technischer Natur unter Liebhabern von LOTUS-Fahrzeugen sowie zu gleichgesinnten Organisationen.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 3 Die Mittel des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder sowie aus diversen Erträgen und Zuwendungen.
Es haftet für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten vertraglicher oder ausservertraglicher Natur lediglich das Vereinsvermögen, und es ist jede persönliche oder kollektive Haftung der Vereinsmitglieder unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.
Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder einen Liquidationsanteil besteht in keinem Fall.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Art. 5 Der Beitritt eines Neu-Mitglieds erfolgt durch einfache Erklärung an den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtaufnahme besteht nicht.
Ein Mitglied, das sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Es ist von der Entrichtung von Jahresbeiträgen befreit.
Art. 6 Mitglieder, die dem in Art. 2 definierten Vereinszweck absichtlich entgegenwirken, den Sinn dieser Statuten schwer verletzen, sich grob vertrauensunwürdig verhalten oder aus anderen wichtigen Gründen der Mitgliedschaft nicht würdig erweisen, werden nicht aufgenommen bzw. durch Mitgliederversammlungsbeschluss ausgeschlossen.
Ein Mitglied, das einen Mitgliederbeitrag nach Mahnung ohne genügende Begründung nicht bezahlt hat, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch den Austritt oder durch den Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf das Ende des laufenden Vereinsjahres erfolgen.
Art. 8 Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, das Stimmrecht sowie aktive und passive Wahlrecht auszuüben und Anträge zu stellen.
Im Übrigen haben sie ein Anrecht auf die statutarischen und reglementarischen Leistungen des Vereins.
Art. 9 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die von den Mitgliederversammlungen beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen.
III.ORGANISATION
Art. 10 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Art. 11 Das Vereins- bzw. Amtsjahr dauert jeweils vom Abschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 12 Die offiziellen Publikationsorgane des Vereins sind die Webseite lotusteam.ch und das SLT-Info.
Art. 13 Der Verein ist in regionale Abteilungen sowie den Clubsport unterteilt, die das Vereinsleben mit Anlässen jeglicher Art und periodischen Zusammenkünften pflegen. Die Veranstaltungen der Abteilungen sind Bestandteil des Jahresprogramms des Vereins.
Art. 14 In die ausschliessliche Kompetenz der Mitgliederversammlungen fallen folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des Protokolls der vorgängigen Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
- Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder,
- Ausschluss von Mitgliedern nach Art. 61 und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
- Behandlung von Anträgen von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung,
- Statutenrevision sowie
- Auflösung und Liquidation des Vereins.
Art. 15 Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit der provisorischen Traktandenliste fristgerecht bekannt zu machen. Die Mitglieder haben das Recht bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin Anträge zu stellen, über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll. Die Einladung unter Beifügung der definitiven Traktandenliste erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
Es ist alljährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung bis zum 30. Juni durchzuführen.
Art. 16 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern oder auf Vorstandsbeschluss unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen.
Art. 17 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handmehr. Enthaltungen bleiben unbeachtlich. Die Stellvertretung ist stets ausgeschlossen.
Art. 18 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, namentlich dem Präsidenten, dem Kassier, dem Sekretär sowie Vertretern der regionalen Abteilungen und des Clubsports.
Der Vorstand ist für die Durchsetzung des Vereinszwecks, die Einhaltung der Statuten und für die Befolgung aller Versammlungsbeschlüsse besorgt; dazu kann er Reglemente erlassen. Er nimmt im Übrigen alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
Die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins nach aussen wird vom Präsidenten oder von einem von ihm im Einzelnen bezeichneten Vorstandsmitglied ausgeübt. In Bankgeschäften bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 19 Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er kann dem Vorstand jederzeit Auskunft über den Kassenstand, Guthaben und Verbindlichkeiten des Vereins geben. Er legt die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
IV. STATUTENREVISION
Art. 20 Die teilweise oder gänzliche Revision der Statuten kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer -Mehrheit, beschlossen werden.
V. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION DES VEREINS
Art. 21 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vereinsvermögen liquidiert. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss wird an eine oder mehrere Organisationen zweckgebunden zugewiesen, deren Tätigkeiten sich mit dem Vereinszweck decken.
SCHLUSSBESTIMMUNG
Die Statuten des "SWISS LOTUS TEAMS" vom 19. Januar 2019 werden zufolge Totalrevision aufgehoben, und die vorliegenden Vereinsstatuten mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Januar 2024 genehmigt sowie mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Lenzburg, den 13. Januar 2024
Der Präsident Der Sekretär
Ron Amacher* Joe Guyer*
*Unterschriften hinterlegt